Modernisierung des Personengesellschaftsrechts durch das MoPeG
Durch das am 17.08.2021 im Bundesgesetzblatt verkündete Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) soll insbesondere die Gesellschaft bürgerliche Rechts (GbR) reformiert und der in Literatur und Rechtsprechung vollzogene Übergang zu einer rechtsfähigen Außengesellschaft auch gesetzlich reflektiert werden. Das MoPeG wird erst am 01.01.2024 in Kraft treten, was gebotenen Anpassungen an bestehenden Gesellschaftsverträgen ausreichend Zeit verschaffen sollte.
Zu den in Bezug auf die GbR wichtigsten Neuerungen zählt die Schaffung eines für die GbR bestimmten Gesellschaftsregisters. Ist die GbR in dem Gesellschaftsregister eingetragen, ist sie rechtsfähig, kann also selbst Trägerin von Rechten und Pflichten sein. Ist eine GbR nicht im Gesellschaftsregister eingetragen, hängt ihre Rechtsfähigkeit davon ab, ob sie mit Zustimmung sämtlicher Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnimmt.
Obligatorisch ist die Registereintragung jedoch nur, wenn die GbR ihrerseits in ein öffentliches Register, wie zum Beispiel dem Grundbuch, eingetragen werden soll. Beabsichtigt eine GbR also zum Beispiel ein Grundstück zu erwerben, so muss sie sich vorher im Gesellschaftsregister registrieren lassen.
Die Eintragung im Gesellschaftsregister wird allerdings auch unter dem Aspekt zu empfehlen sein, dass die eingetragene GbR den Namenszusatz “eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts” erhält und der Rechtsverkehr dadurch von der Eintragung erfährt. Dies wird sicherlich zu größerem Vertrauen des Rechtsverkehrs bezüglich einer eingetragenen GbR führen, da aus dem Gesellschaftsregister Existenz, Identität und ordnungsgemäße Vertretung ablesbar sind.
Ferner werden durch das MoPeG unter anderem die Personenhandelsgesellschaften für Freiberufler geöffnet. Demzufolge können sich künftig Freiberufler zum Beispiel in der Rechtsform der GmbH & Co. KG organisieren und die damit verbundene Möglichkeit zur Haftungsbeschränkung in Anspruch nehmen.